Schon die seit 1997 geltende BGV A3 der Berufsgenossenschaften verpflichtete den Unternehmer zur Durchführung der Prüfungen an Arbeitsmitteln.
Der Gesetzgeber hat nun mit der Betriebssicherheitsverordnung eine völlig neue Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln geschaffen.
Sie gilt für jeden Unternehmer! Jeder Arbeitgeber hat für die Sicherheit der in seinem Unternehmen anwesenden Personen (Mitarbeiter, Besucher und auch Fremdhandwerker!!!) zu sorgen.
Dies bedeutet, dass für diese Personen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden dürfen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind und
diese nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Verantwortlich dafür, dass diese Verpflichtung erkannt wird, und dass alle zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festgestellt und umgesetzt werden, ist der Unternehmer bzw. die diesem entsprechende, als Verantworlicher oder Führungskraft eingesetzte Person.
Alle Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen, hat der Unternehmer zu organisieren und durchzusetzen. Daraus ergibt sich auch die Pflicht zum Prüfen der Arbeitsmittel.
Die Prüfungen nicht durchführen zu lassen stellt kein Kavaliersdelikt mehr dar, sondern wird im Falle eines Sach- oder Personenschadens als Straftat geahndet, was bis zu Freiheitsentzug führen kann.
Es muß auch mit Leistungskürzungen der Versicherer gerechnet werden!
Also ein klarer Vorteil für den, der nur geprüfte Arbeitsmittel verwendet!
Die Betriebssicherheitsverordnung im einzelnen kann bei
www.gesetze-im-internet.de angesehen werden.